(1)
Jedes Gericht wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet.
(2)
Die Leitung der Generalstaatsanwaltschaft obliegt der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in Berlin, die Leitung der Staatsanwaltschaft Berlin der Leitenden Oberstaatsanwältin in Berlin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Berlin und die Leitung der Amtsanwaltschaft Berlin der Leiterin der Amtsanwaltschaft Berlin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Berlin.