Jurafuchs

§ 11

JustG Bln
Amtstracht
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2021-01-22
Die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung bestimmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Amtstracht der Berufsrichterinnen und Berufsrichter, der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der mit deren Aufgaben betrauten Personen durch Verwaltungsvorschrift.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →