Jurafuchs

§ 39

JustG Bln
Tätigkeit der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler 1)
Kapitel 7 Sprachmittlerinnen und Sprachmittler 1)
Stand 2021-01-22
(1)
Zur Sprachübertragung für gerichtliche und notarielle Zwecke werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer (Sprachmittlerinnen und Sprachmittler) tätig. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung und diejenige mittels Gebärdensprache, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.
(2)
Für gerichtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher gilt das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124). Nach den Vorschriften dieses Kapitels werden die sonstigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher, insbesondere diejenigen zur Sprachübertragung für notarielle Zwecke, allgemein beeidigt und Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt.
(3)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten entsprechend für anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Blindenschrift.

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