(1)
Soweit gemäß § 32 Absatz 1 das Berliner Datenschutzgesetz im Rahmen der justiziellen Tätigkeit der Gerichte Anwendung findet, tritt der zuständige Spruchkörper des jeweiligen Gerichts anstelle der in § 23 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Leitung und der oder des in § 24 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Leiterin oder Leiters.
(2)
Soweit Bedienstete, die der Kontrollbefugnis der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegen, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Diensträume zu dienstlichen Zwecken einsetzen, kann die oder der Datenschutzbeauftragte zur Ausübung ihres oder seines Kontrollrechts die umgehende Bereitstellung aller Datenträger sowie der Datenverarbeitungsanlage in den Diensträumen verlangen, wenn ihm eine Überprüfung in den Privaträumen versagt wird. Eine datenschutzrechtliche Überprüfung in den Privaträumen der Bediensteten ist nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor, der eine datenschutzrechtliche Überprüfung erforderlich macht, und wird die Zustimmung zur Überprüfung in den Privaträumen nicht erteilt, kann die weitere Benutzung eigener Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik für dienstliche Zwecke untersagt werden. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die zur Unterstützung ihrer Tätigkeit eigene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik einsetzen, unterliegen uneingeschränkt der Kontrollbefugnis der oder des Datenschutzbeauftragten.