Die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften haben die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind. Mit nicht den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, vorbehaltenen Aufgaben der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können auch Justizbeschäftigte, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare oder Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes betraut werden, wenn diese auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist. Die Ausbildung zu Justizfachangestellten vermittelt einen gleichwertigen Wissens- und Leistungsstand. Im Übrigen treffen die Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstands nach Satz 2 die jeweiligen Gerichts- oder Behördenleitungen. Das Nähere zur Besetzung einer Geschäftsstelle regeln die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschrift.
§ 22
JustG BlnGeschäftsstelle
Kapitel 4 Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Stand 2021-01-22