Jurafuchs

§ 68

JustG Bln
Übergangsvorschrift
Kapitel 13 Schlussbestimmung
Stand 2021-01-22
Vor dem 1. Januar 2023 vorgenommene Beeidigungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern gelten zunächst als solche nach diesem Gesetz fort. Für sie beginnt die Frist nach § 44 Absatz 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2023 zu laufen. Anträgen auf Verlängerung einer nach Satz 1 fortgeltenden Beeidigung oder Ermächtigung sind abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 3 sämtliche Unterlagen zum Nachweis nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 beizufügen.

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