Jurafuchs

§ 42

JustG Bln
Alternativer Befähigungsnachweis, gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie
Kapitel 7 Sprachmittlerinnen und Sprachmittler 1)
Stand 2021-01-22
(1)
Die nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung besteht und
1.
für die jeweilige Sprache im Inland keine Prüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a angeboten wird oder
2.
es für eine nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gibt.
(2)
Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:
1.
die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
2.
ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
3.
das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 81 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
4.
der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.
(3)
Bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.

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