Jurafuchs

§ 30

JustG Bln
Verhältnismäßigkeit, anwendbare Vorschriften, Einschränkung von Grundrechten
Kapitel 5 Sicherheit und Ordnung
Stand 2021-01-22
(1)
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die die Einzelne oder den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(2)
Die Regelungen der §§ 176 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes, die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes auf Grund anderer Vorschriften sowie die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugs bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels unberührt.
(3)
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden durch die §§ 27 bis 29 eingeschränkt.

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