Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes sowie die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizdienstes, soweit diese mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, sind befugt, unmittelbaren Zwang nach dem Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin anzuwenden.
§ 29
JustG BlnAnwendung unmittelbaren Zwangs
Kapitel 5 Sicherheit und Ordnung
Stand 2021-01-22