Jurafuchs

§ 29

JustG Bln
Anwendung unmittelbaren Zwangs
Kapitel 5 Sicherheit und Ordnung
Stand 2021-01-22
Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes sowie die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizdienstes, soweit diese mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, sind befugt, unmittelbaren Zwang nach dem Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin anzuwenden.

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