Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung durch Berliner Finanzbehörden verwaltet werden.
§ 65
JustG BlnFinanzrechtsweg
Kapitel 11 Ausführungsbestimmungen zur Finanzgerichtsordnung
Stand 2021-01-22