Sprachmittlerinnen und Sprachmittler haben der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle unverzüglich die Änderung ihrer personenbezogenen Daten gemäß § 46 Absatz 1 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für die Tätigkeit als Sprachmittlerin oder Sprachmittler erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
§ 47
JustG BlnAnzeigepflichten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler 1)
Kapitel 7 Sprachmittlerinnen und Sprachmittler 1)
Stand 2021-01-22