Jurafuchs

§ 37

JustG Bln
Statistische Erhebungen
Kapitel 6 Datenverarbeitung und Datenschutz
Stand 2021-01-22
Die dienstaufsichtsführenden Stellen können statistische Erhebungen anordnen, wenn diese als Grundlage für die Gesetzgebung, zur Erteilung von Auskünften gegenüber dem Abgeordnetenhaus und anderen öffentlichen Stellen, für die Justizverwaltung, zur Öffentlichkeitsarbeit oder zu Forschungszwecken erforderlich sind. Die erhobenen Daten können zur weiteren Verarbeitung an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →