Jurafuchs

§ 27

JustG Bln
Befugnisse der Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts und des Justizwachtmeisterdienstes
Kapitel 5 Sicherheit und Ordnung
Stand 2021-01-22
(1)
Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung, vor allem zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere
1.
Einlasskontrollen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die zum Auffinden von zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendbaren Gegenständen geeignet sind, durchführen, wobei bei der Identitätsfeststellung, der Durchsuchung von Personen sowie ihrer mitgeführten Sachen § 21 Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes entsprechend Anwendung finden,
2.
Dienstgebäude und unmittelbar angrenzende Außenbereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachten (Videoüberwachung); für die Kennzeichnung der videoüberwachten Bereiche, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken und deren unverzügliche Löschung gilt § 20 Absatz 2, 3 und 5 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend,
3.
die Identität einer Person auch außerhalb einer Einlasskontrolle nach Nummer 1 feststellen und die dazu erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 21 Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes treffen,
4.
eine Person im Fall erheblicher Störungen des Dienstgebäudes verweisen und ihr das erneute Betreten des Dienstgebäudes im Wege eines Hausverbotes verbieten,
5.
Durchsuchungen von Personen und Sachen auch außerhalb einer Einlasskontrolle nach Nummer 1 vornehmen, wobei § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes entsprechend Anwendung finden,
6.
Sachen sicherstellen, die geeignet sind, die Sicherheit oder die Ordnung, insbesondere erheblich den Dienstbetrieb, zu stören, wobei eine sichergestellte Sache unverzüglich der Polizei zu übergeben ist, sofern sie nicht noch am Tag der Sicherstellung wieder herausgegeben werden soll und zwischenzeitlich entsprechend § 39 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes verwahrt wird, und
7.
Personen entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Gewahrsam nehmen, wobei die in Gewahrsam genommene Person unverzüglich der Polizei zu übergeben ist, sofern die Aufhebung des Gewahrsams nicht unmittelbar bevorsteht.
(2)
Der Justizwachtmeisterdienst kann mit der Durchsetzung der nach §§ 176 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen Anordnungen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist, beauftragt werden. Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes sind befugt, Personen auf Grund gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder auf Ersuchen einer Justizvollzugsanstalt in behördlichen Gewahrsam zu nehmen.

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