Jurafuchs

§ 36

JustG Bln
Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen 1)
Kapitel 6 Datenverarbeitung und Datenschutz
Stand 2021-01-22
(1)
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sie selbst oder eine Stelle innerhalb ihres Geschäftsbereichs für die Information Betroffener über bestimmte verdeckte Ermittlungsmaßnahmen im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einheitlich zuständig ist, auch wenn verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durch oder für eine andere Stelle innerhalb ihres Geschäftsbereichs durchgeführt wurden.
(2)
Ist für die Entscheidung über eine Benachrichtigung über eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme das Interesse Betroffener an der Benachrichtigung von Belang, so darf die für die Benachrichtigung zuständige Stelle Interessenbekundungen interessierter Personen einholen und verarbeiten, soweit dies für die Entscheidung über zukünftige Benachrichtigungen sachdienlich ist. Sie darf außerdem Einwilligungen interessierter Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Sinne des § 51 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einholen und verarbeiten, soweit die Datenverarbeitung
1.
zum Zwecke der Entscheidung über Benachrichtigungen,
2.
für die technische Abwicklung von Benachrichtigungen oder
3.
für die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes gegen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

erforderlich ist.

(3)
Öffentliche Stellen des Landes Berlin, die für Stellen im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung personenbezogene Daten aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen verarbeiten, haben der für die Benachrichtigung zuständigen Stelle auf deren Anforderung personenbezogene Daten aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen zu übermitteln, soweit dies für die Information Betroffener erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit personenbezogene Daten von Personen betroffen sind, die nicht benachrichtigt werden sollen. Die personenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit dies möglich ist, ohne den Zweck der Übermittlung zu beeinträchtigen. Anforderung und Übermittlung können auch automatisiert erfolgen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung trägt die anfordernde Stelle.
(4)
Die für die Benachrichtigung über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zuständige Stelle darf personenbezogene Daten aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nur insoweit verarbeiten, als dies
1.
zum Zwecke der Entscheidung über Benachrichtigungen,
2.
für die technische Abwicklung von Benachrichtigungen oder
3.
für die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes gegen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

erforderlich ist. Ihr übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Verarbeitung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich ist.

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