(1)
Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „nach den Vorschriften des Landes Berlin allgemein beeidigte Dolmetscherin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Berlin allgemein beeidigter Dolmetscher“ oder „nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigte Übersetzerin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigter Übersetzer“ nach § 43 Absatz 4 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle.