Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin ausgeübt. Das Sozialgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.
§ 6
JustG BlnSozialgerichte
Fachgerichtsbarkeit
Stand 2021-01-22