(1)
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, so hat, wer das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, seine Vorgesetzte oder seinen Vorgesetzen zu unterrichten und sich auf deren oder dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit die Leiterin oder den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Dienstaufsichtsbehörde, sofern sich die Leiterin oder der Leiter der Behörde nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2)
Ein Grund nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
selbst durch die zu verfolgende Straftat verletzt ist oder der Tat verdächtigt wird,
2.
Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Vormundin oder Vormund oder Betreuerin oder Betreuer der beschuldigten oder verletzten Person ist oder gewesen ist,
3.
mit der beschuldigten oder verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war oder
4.
in der Sache als Richterin oder Richter, Polizeibeamtin oder Polizeibeamter oder Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist.