Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung§ 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft →