Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.
§ 408b
StPOBestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
Verfahren bei Strafbefehlen
Stand 2026-05-06