Jurafuchs

§ 412

StPO
Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
Verfahren bei Strafbefehlen
Stand 2026-05-06
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 412 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.