In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen§ 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung →