Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts§ 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes →