Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten§ 237 Verbindung mehrerer Strafsachen →