Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 72 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.