Jurafuchs

§ 72

StPO
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Sachverständige und Augenschein
Stand 2026-05-06
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

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