Jurafuchs

§ 152

StPO
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
Öffentliche Klage
Stand 2026-05-06
(1)
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2)
Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Meine Notizen

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