Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten§ 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen →