Jurafuchs

§ 78

StPO
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Sachverständige und Augenschein
Stand 2026-05-06
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

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1 interaktive Fall zu § 78 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.