Jurafuchs

§ 213

StPO
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
Vorbereitung der Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
(1)
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
(2)
In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.

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