Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 459
StPOVollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Strafvollstreckung
Stand 2026-05-06