Jurafuchs

§ 227

StPO
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

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2 interaktive Fälle zu § 227 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.