Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 355 Verweisung an das zuständige Gericht§ 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung →