Jurafuchs

§ 296

StPO
Rechtsmittelberechtigte
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2)
Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Meine Notizen

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