Jurafuchs

§ 165

StPO
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Vorbereitung der öffentlichen Klage
Stand 2026-05-06
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

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