Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige →