Jurafuchs

§ 61

StPO
Recht zur Eidesverweigerung
Zeugen
Stand 2026-05-06
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

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1 interaktive Fall zu § 61 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.