Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
§ 225
StPOEinnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Vorbereitung der Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06