Jurafuchs

§ 169a

StPO
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Vorbereitung der öffentlichen Klage
Stand 2026-05-06
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.

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