Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.
§ 152a
StPOLandesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
Öffentliche Klage
Stand 2026-05-06