Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung§ 85 Sachverständige Zeugen →