Jurafuchs

§ 175

StPO
Anordnung der Anklageerhebung
Vorbereitung der öffentlichen Klage
Stand 2026-05-06
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

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