Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
§ 160b
StPOErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Vorbereitung der öffentlichen Klage
Stand 2026-05-06