Jurafuchs

§ 56

StPO
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
Zeugen
Stand 2026-05-06
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.

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