Jurafuchs

§ 257b

StPO
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

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1 interaktive Fall zu § 257b StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.