Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
§ 288
StPOÖffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
Verfahren gegen Abwesende
Stand 2026-05-06