Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
§ 63
StPOVereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
Zeugen
Stand 2026-05-06