In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen →