(1)Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.(2)Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht§ 387 Vertretung in der Hauptverhandlung →