Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 365
StPOGeltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Stand 2026-05-06