Jurafuchs

§ 215

StPO
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Vorbereitung der Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

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1 interaktive Fall zu § 215 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.