Jurafuchs

§ 85

StPO
Sachverständige Zeugen
Sachverständige und Augenschein
Stand 2026-05-06
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

3 interaktive Fälle zu § 85 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.